AHV richtig verstehen: Die Vollrente und die Maximalrente erklärt
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Viele Menschen in der Schweiz verlassen sich auf ihre AHV-Rente, wenn sie in Pension gehen. Doch kaum jemand kennt die genauen Regeln, nach denen die Rente berechnet wird. Ein häufiger Irrtum: Wer eine Vollrente bekommt, erhält automatisch auch die Maximalrente. Das stimmt so nicht – und kann im Ruhestand zu Enttäuschungen führen.

Was bedeutet «Vollrente»?
Die sogenannte Vollrente erhält, wer während der gesamten Erwerbszeit ohne Unterbruch AHV-Beiträge geleistet hat – also 44 Jahre. Wer beispielsweise mit 21 Jahren zu arbeiten beginnt und bis zur Pensionierung immer eingezahlt hat, erfüllt diese Voraussetzung.
Doch die Vollrente garantiert nicht die höchste Auszahlung. Sie bedeutet nur, dass keine Beitragslücken bestehen. Entscheidend für die Rentenhöhe ist das durchschnittliche Einkommen über all die Jahre. Wer sein Leben lang Teilzeit gearbeitet oder längere Pausen eingelegt hat, bekommt trotz Vollrente möglicherweise nur die Minimalrente.
Die Minimalrente beträgt derzeit 1’260 Franken pro Monat, die Maximalrente 2’520 Franken (Stand 2025). Zwischen diesen beiden Werten liegt die grosse Mehrheit der Renten.
Wann erhalte ich die Maximalrente?
Um die Maximalrente zu erreichen, braucht es mehr als nur vollständige Beitragsjahre. Ihr durchschnittliches Einkommen muss über die ganze Erwerbsdauer hinweg mindestens rund 90’000 Franken pro Jahr betragen haben.
In die Berechnung fliessen nicht nur Löhne ein, sondern auch Gutschriften für Erziehung und Betreuung. Wer Kinder grossgezogen oder Angehörige gepflegt hat, profitiert also von zusätzlichen Punkten. Trotzdem schaffen es nur wenige, tatsächlich die Maximalrente zu erreichen – meist Menschen mit konstant hohem Einkommen und ohne Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit.
Wer ein tieferes Durchschnittseinkommen erzielt, erhält eine entsprechend geringere AHV-Rente. Deshalb lohnt es sich, die eigene Situation frühzeitig zu prüfen – spätestens ab dem 50. Lebensjahr.
Wie Ehepaare von der AHV betroffen sind
Bei verheirateten Paaren wird die Berechnung etwas komplizierter. Während der Ehe werden die Einkommen beider Partner bei der Pensionierung geteilt – man spricht vom sogenannten Splitting. Dadurch werden beide Ehepartner gleichgestellt.
Nach der Pensionierung beider Ehegatten greift zusätzlich die Plafonierung: Zusammen dürfen die beiden Renten höchstens 150 Prozent der Maximalrente für Einzelpersonen betragen. Das bedeutet, Ehepaare erhalten zusammen höchstens 3’780 Franken pro Monat – auch wenn beide für sich genommen Anspruch auf die Maximalrente, von je 2'520 Franken (zusammen 5'040.-), hätten.
Gerade Paare, bei denen einer mehr verdient hat oder länger gearbeitet hat, sind oft überrascht, wie stark die Plafonierung die gemeinsame Rente senken kann.
Warum Sie Ihre AHV frühzeitig überprüfen sollten
Viele stellen erst kurz vor der Pensionierung fest, dass ihre Rente tiefer ausfallen wird als erwartet. Das lässt sich vermeiden: Fordern Sie bei der AHV-Ausgleichskasse eine Rentenberechnung an. Am besten machen Sie das alle 5 Jahre.
Diese Übersicht zeigt, ob Beitragslücken bestehen und wie hoch die voraussichtliche Rente sein wird. Wer rechtzeitig handelt, kann fehlende Beiträge oft noch nachzahlen oder seine Vorsorge mit der Pensionskasse oder der 3. Säule gezielt ergänzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die AHV-Rente wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie müssen sie spätestens drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn beantragen. Ohne Anmeldung gibt es keine Auszahlung.
AHV im Ausland – was gilt, wenn man auswandert
Immer mehr Menschen verbringen ihren Ruhestand im Ausland. Grundsätzlich kann die Schweizer AHV-Rente auch im Ausland bezogen werden – allerdings nicht in jedem Fall.
Wer Schweizer oder EU/EFTA-Bürger ist, erhält seine Rente auch nach dem Wegzug weiter. In anderen Ländern hängt es davon ab, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Wenn kein solches Abkommen existiert, verfällt der Rentenanspruch. In diesem Fall können Sie aber die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge beantragen.
Vor einem Umzug ins Ausland lohnt sich also eine genaue Abklärung mit der Ausgleichskasse.
Wenn die Rente nicht reicht: Ergänzungsleistungen helfen
Die AHV deckt in vielen Fällen nur das Nötigste. Wenn die Rente nicht reicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Sie Ergänzungsleistungen (EL) beantragen. Diese Unterstützung steht AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern zu, die in der Schweiz wohnen und zu wenig Einkommen haben.
Die Ergänzungsleistungen sind eine wichtige Stütze und kein Almosen – sie gehören zur sozialen Grundabsicherung. Besonders nach der Einführung der 13. AHV-Rente, die ab 2026 für alle Rentnerinnen und Rentner gilt, dürfen die Ergänzungsleistungen nicht gekürzt werden. Hier Wissensbeitrag "Alles zur 13. AHV-Rente", finden Sie weiterführende und detailliertere Informationen zum Thema.
Fazit: Wer rechtzeitig plant, lebt sorgenfreier
Die AHV ist ein zentraler Bestandteil der Altersvorsorge, aber kein Selbstläufer. Nur wer ihre Regeln versteht, kann realistisch einschätzen, was im Ruhestand zu erwarten ist.
Prüfen Sie Ihre Situation frühzeitig, lassen Sie sich bei Bedarf beraten und sorgen Sie mit einer Pensionskasse oder der 3. Säule zusätzlich vor. So vermeiden Sie finanzielle Engpässe – und können Ihren Ruhestand entspannt geniessen.



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