Konkubinat und Vorsorge: So sichern Sie Ihren Partner richtig ab
- Julian Malgiaritta
- 30. Dez. 2025
- 4 Min. Lesezeit
Immer mehr Menschen leben heute ohne Trauschein zusammen. Was viele nicht wissen: Im Schweizer Vorsorgesystem sind unverheiratete Paare rechtlich deutlich schlechter gestellt als Ehepaare. Wer seinen Lebenspartner absichern möchte, sollte frühzeitig handeln – besonders, wenn ein Partner finanziell vom anderen abhängig ist oder die beiden gemeinsam ein Haus besitzen.

Warum Vorsorge im Konkubinat so wichtig ist
Im Konkubinat leben Partner zwar wie in einer Ehe, haben aber kaum rechtliche Ansprüche. Das heisst: Stirbt ein Partner, hat der andere keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente oder Erbschaft – selbst dann nicht, wenn man viele Jahre zusammengelebt hat. Ohne klare Regelungen kann das schwerwiegende Folgen haben: Der überlebende Partner verliert vielleicht das gemeinsame Zuhause oder erhält keinen Zugriff auf das Pensionskassenguthaben.
Pensionskasse: Ohne Anmeldung kein Anspruch
In der Pensionskasse ist nur der Ehepartner automatisch begünstigt. Das bedeutet: Stirbt eine verheiratete Person, erhält der überlebende Ehepartner in der Regel eine Witwen- oder Witwerrente. Diese ist gesetzlich vorgesehen und wird direkt über die Pensionskasse ausbezahlt.
Für Lebenspartner gilt das nicht. Wer unverheiratet zusammenlebt, hat keinen automatischen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse. Damit der überlebende Partner im Todesfall trotzdem Geld erhält, müssen Sie Ihre Pensionskasse schriftlich über die Lebensgemeinschaft informieren. Diese Mitteilung nennt man Begünstigungserklärung oder Meldung einer Lebenspartnerschaft.
Viele Pensionskassen knüpfen die Begünstigung an bestimmte Bedingungen:
Das Paar muss mindestens fünf Jahre ununterbrochen zusammengelebt haben, oder
der überlebende Partner wurde finanziell unterstützt (z. B. durch gemeinsame Mietzahlungen oder Beiträge zum Lebensunterhalt).
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt und die Beziehung gemeldet ist, darf die Kasse eine Auszahlung an den Lebenspartner vornehmen.
Ohne diese Meldung gilt ausschliesslich die gesetzliche Erbfolge – das heisst, das gesamte Guthaben fällt an die Kinder, Eltern oder andere gesetzliche Erben. Der Lebenspartner geht leer aus, selbst wenn man jahrzehntelang zusammengelebt hat.
Tipp:
Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse – die Anforderungen können je nach Arbeitgeber stark variieren.
Reichen Sie die Begünstigungserklärung möglichst früh ein, idealerweise mit einer Kopie der ID beider Partner und einer kurzen Beschreibung der Lebensgemeinschaft.
Aktualisieren Sie die Angaben, falls sich etwas ändert (z. B. neue Adresse, Trennung oder Heirat).
So stellen Sie sicher, dass Ihr Lebenspartner im Ernstfall finanziell abgesichert ist – und Ihr Wille wirklich umgesetzt wird.
Freizügigkeitskonto und Säule 3a: Mehr Spielraum
Bei Guthaben aus der Freizügigkeit und der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) haben unverheiratete Paare deutlich mehr Gestaltungsspielraum als bei der Pensionskasse. Wer rechtzeitig handelt, kann dafür sorgen, dass der Lebenspartner im Todesfall finanziell abgesichert ist.
Freizügigkeitskonto: Partnerbegünstigung unter Bedingungen
Wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie Ihren Lebenspartner im Reglement der Freizügigkeitsstiftung als begünstigte Person eintragen.
Die meisten Stiftungen verlangen dafür:
eine Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren, oder
dass Sie gemeinsame Kinder haben, oder
dass Ihr Partner finanziell auf Ihre Unterstützung angewiesen war (z. B. wegen Teilzeitbeschäftigung oder Pflege).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und die Beziehung offiziell gemeldet, kann Ihr Partner im Todesfall Ihr Freizügigkeitsguthaben ganz oder teilweise erhalten. Ohne diese Meldung fällt das Geld an die gesetzlichen Erben – oft also an Kinder, Eltern oder Geschwister.
Testament und Erbvertrag: Den letzten Willen klar festhalten
Lebenspartner gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Ohne Testament oder Erbvertrag geht der gesamte Nachlass automatisch an die Familie des Verstorbenen – also an Kinder, Eltern oder Geschwister. Wer möchte, dass der Partner im Todesfall finanziell abgesichert ist, sollte deshalb unbedingt ein Testament aufsetzen oder gemeinsam mit einer Fachperson einen Erbvertrag abschliessen. Damit lässt sich genau festlegen, wer was erhält, und Missverständnisse oder Streit in der Familie werden vermieden.
Seit 2023 beträgt der Pflichtteil der Kinder nur noch die Hälfte des Nachlasses – die andere Hälfte steht Ihnen zur freien Verfügung. Dies eröffnet neue Möglichkeiten, den Lebenspartner zu begünstigen und die eigene Nachlassplanung flexibler zu gestalten. Haben Sie keine Kinder, können Sie Ihren Partner sogar vollständig als Erben einsetzen. Wichtig ist, das Testament klar zu formulieren und sicher aufzubewahren, damit Ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird.
Steuern und Versicherungen: Stolperfallen vermeiden
Bei unverheirateten Paaren greifen im Todesfall oft deutlich höhere Erbschaftssteuern als bei Ehepaaren. In vielen Kantonen gelten Lebenspartner als nicht verwandt – und müssen je nach Wohnort zwischen 20 und über 40 Prozent Steuern auf das geerbte Vermögen bezahlen. Das kann schnell Zehntausende Franken ausmachen und den überlebenden Partner finanziell stark belasten. Wer diese Situation vermeiden möchte, sollte rechtzeitig planen und sich über die kantonalen Unterschiede informieren.
Eine Todesfallversicherung kann helfen, diese steuerliche Belastung abzufedern und den Lebensstandard des Partners langfristig zu sichern. Die Versicherungssumme wird im Todesfall direkt an den Begünstigten ausbezahlt – meist steuerfrei, wenn sie korrekt abgeschlossen wurde. So steht dem Partner sofort Geld zur Verfügung, um laufende Kosten zu decken oder Steuern zu bezahlen.
Auch im Alltag lohnt sich ein Blick auf die gemeinsame Absicherung: Was passiert, wenn ein Einkommen plötzlich wegfällt? Oder wenn einer von Ihnen erwerbsunfähig wird? Eine Überprüfung der bestehenden Risikoversicherungen, Invalidenrenten und Krankentaggeldversicherungen zeigt, ob es Lücken gibt. Besonders wichtig ist, dass beide Partner wissen, welche Verträge bestehen und wo die Unterlagen aufbewahrt sind – damit im Ernstfall rasch gehandelt werden kann.
Unser Fazit
Wer im Konkubinat lebt, sollte die eigene Vorsorge nicht dem Zufall überlassen. Ohne rechtzeitige Regelung gehen unverheiratete Partner oft leer aus – selbst nach vielen gemeinsamen Jahren. Mit ein paar gezielten Schritten lässt sich das verhindern: Melden Sie Ihre Lebensgemeinschaft bei der Pensionskasse, regeln Sie Begünstigungen bei der Freizügigkeitsstiftung und erstellen Sie ein Testament, das Ihre Wünsche klar festhält. So stellen Sie sicher, dass Ihr Partner im Ernstfall abgesichert ist und Ihr gemeinsames Leben nicht durch bürokratische Hürden infrage gestellt wird.
Viele dieser Massnahmen sind weder kompliziert noch teuer – sie erfordern vor allem Aufmerksamkeit und etwas Zeit. Ein Gespräch mit der Pensionskasse, der Bank oder einer Vorsorgeberaterin genügt oft, um Klarheit zu schaffen. Prüfen Sie ausserdem, ob eine Todesfallversicherung oder eine Anpassung Ihrer bestehenden Policen sinnvoll ist. So vermeiden Sie finanzielle Engpässe und sorgen dafür, dass Ihr Partner auch nach Ihrem Tod gut versorgt ist.
Am wichtigsten ist jedoch, dass Sie offen über diese Themen sprechen. Wer gemeinsam plant, schafft Vertrauen und Sicherheit – nicht nur für den Ernstfall, sondern auch für das gute Gefühl, alles geregelt zu haben. Eine vorausschauende Vorsorgeplanung ist letztlich ein Akt der Fürsorge und Liebe: Sie schützt den Menschen, der Ihnen am meisten bedeutet.


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